Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
Mit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 müssen gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der transtec AG den Erwerb oder die Veräußerung von eigenen Aktien melden. Auch der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält in
Ziffer 6.6 eine Empfehlung zur Offenlegung solcher Wertpapiergeschäfte. Neben den Kauf- und Verkaufsgeschäften in transtec Aktien müssen auch weitere Wertpapiergeschäfte mit Bezug auf die transtec Aktie gemeldet werden.
Meldepflichtig sind ferner Wertpapiergeschäfte der Ehepartner, der eingetragenen Lebenspartner sowie von Verwandten ersten Grades.
Aktienkäufe und -verkäufe der Organträger der transtec AG im Überblick:
Archiv 2007
Archiv 2006
Archiv 2005
Archiv bis 31.12.2004
| Aktien: Stand 31.12.2007 |
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Bernhard Bruscha: |
2.984.522 |
| Aktienbezugsrechte: Stand 31.12.2007 |
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Axel Queck: |
100.000 |
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Ertugrul Uysal-Soylu: |
100.000 |